Allgemeine Geschäftsbedingungen der doIT GmbH
B2B-Fassung | Stand: 21. Juli 2026
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der doIT GmbH, Dorstener Straße 51, 46348 Raesfeld (nachfolgend "doIT"), insbesondere für IT-Beratung, Projekt-, Entwicklungs-, Support-, Wartungs-, Hosting-, Cloud-, Managed-Service-, Web- und Telekommunikationsleistungen sowie für den Verkauf und die Überlassung von Hard- und Software.
1.2 Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf ihrer Grundlage nicht geschlossen.
1.3 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn doIT ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen und die Leistungsbeschreibung im jeweiligen Angebot oder Einzelvertrag haben Vorrang.
2. Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
2.1 Angebote von doIT sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots, Auftragsbestätigung, Beginn der Leistung auf Wunsch des Kunden oder Bereitstellung der bestellten Leistung zustande.
2.2 Inhalt und Umfang der Leistungen ergeben sich in absteigender Reihenfolge aus dem Einzelvertrag bzw. Angebot, der Leistungsbeschreibung, einem Service Level Agreement (SLA) und diesen AGB. Eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung geht ausschließlich für datenschutzrechtliche Fragen vor. Regulatorische oder produktspezifische Anhänge gehen nur für ihren jeweiligen Regelungsbereich vor. Werbeaussagen, Herstellerangaben und technische Daten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich Vertragsbestandteil werden.
2.3 Nach Vertragsschluss gewünschte Änderungen werden als Change Request behandelt. doIT darf Auswirkungen auf Vergütung, Termine, Ressourcen und Risiken gesondert bewerten und die Umsetzung von einer Einigung hierüber abhängig machen.
2.4 Storniert der Kunde eine bereits beauftragte Beschaffung, Lizenzierung oder sonstige Fremdleistung oder verlangt er deren Beendigung, trägt er die bis dahin angefallene Vergütung, nicht stornierbare Kosten von Herstellern, Distributoren und sonstigen Vorlieferanten sowie erforderliche und angemessene Rücknahme-, Storno-, Restocking- und Abwicklungskosten. Dies gilt nicht, soweit doIT die Stornierung zu vertreten hat. doIT rechnet ersparte Aufwendungen und eine anderweitige Verwertung an. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere bei der freien Kündigung eines Werkvertrags nach § 648 BGB, bleiben unberührt.
3. Leistungen, technische Änderungen und Dritte
3.1 doIT erbringt die vereinbarten Leistungen nach dem bei Vertragsschluss anerkannten Stand der Technik. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg ist nur geschuldet, wenn er ausdrücklich als Werkleistung vereinbart wurde.
3.2 doIT darf technisch oder organisatorisch notwendige Änderungen vornehmen, soweit die vereinbarte Funktionalität und die berechtigten Interessen des Kunden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Weitergehende Änderungen bedürfen einer Vereinbarung oder erfolgen nach Ziffer 22.
3.3 doIT darf zur Leistungserbringung qualifizierte Unterauftragnehmer und Drittanbieter einsetzen. Datenschutzrechtliche, regulatorische oder ausdrücklich vereinbarte Informations- und Widerspruchsrechte bleiben unberührt. Für Leistungen Dritter, die doIT lediglich vermittelt oder im Namen und auf Rechnung des Kunden beschafft, gelten ergänzend deren Lizenz-, Nutzungs- und Leistungsbedingungen. Verfügbarkeit, Funktionsumfang und Änderungen solcher Drittleistungen liegen außerhalb des Einflussbereichs von doIT; doIT wird den Kunden über wesentliche erkennbare Auswirkungen informieren.
3.4 Soweit der Kunde eine bestimmte Ausführung oder einen bestimmten Anbieter vorgibt, trägt er die daraus entstehenden Eignungs- und Kompatibilitätsrisiken, sofern doIT nicht eine ausdrückliche Prüfung oder Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.
4. Termine, Leistungsstörungen und höhere Gewalt
4.1 Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Fristen beginnen erst, wenn der Kunde alle erforderlichen Informationen, Freigaben, Zugänge und Mitwirkungsleistungen vollständig erbracht und vereinbarte Zahlungen geleistet hat.
4.2 Verzögerungen aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Kunden verlängern Fristen angemessen; hierdurch entstehender Mehraufwand wird nach den vereinbarten, sonst den üblichen Sätzen vergütet.
4.3 Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Ausfälle durch Ereignisse außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs, insbesondere Naturereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Energie- oder Netzausfälle, Cyberangriffe trotz angemessener Schutzmaßnahmen oder nicht von ihr zu vertretende Ausfälle wesentlicher Vorlieferanten. Dies gilt nicht, soweit das Ereignis durch eine schuldhafte Verletzung vereinbarter Sicherheits-, Vorsorge- oder Wiederherstellungspflichten ermöglicht oder wesentlich verstärkt wurde. Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich. Dauert die Beeinträchtigung länger als 60 Tage, kann jede Partei den betroffenen Leistungsteil kündigen.
4.4 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind. Bei Warenlieferungen geht die Gefahr mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den Kunden über, soweit § 447 BGB anwendbar ist. Versandweg und Versandart bestimmt doIT unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden; Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch und Kosten des Kunden. Offensichtliche Transport- und Verpackungsschäden sind bei Ablieferung gegenüber dem Transportunternehmen zu dokumentieren und doIT unverzüglich mitzuteilen. Verdeckte Schäden sind nach Entdeckung unverzüglich mitzuteilen. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1 Der Kunde stellt rechtzeitig fachkundige Ansprechpartner, Entscheidungen, Informationen, Daten, Systemzugänge, Lizenzen, Testmöglichkeiten und geeignete Arbeitsbedingungen bereit. Er sichert zu, dass er zur Überlassung und Nutzung aller bereitgestellten Inhalte, Daten und Systeme berechtigt ist.
5.2 Der Kunde hält seine Systeme, Zugangsdaten und Endgeräte angemessen geschützt, setzt Sicherheitsvorgaben von doIT um und informiert doIT unverzüglich über Störungen, Sicherheitsvorfälle, ungewöhnliche Systemzustände und Änderungen seiner technischen Umgebung. Er beschafft die für Fernzugriff, Monitoring, Protokollierung und administrative Maßnahmen erforderlichen internen Freigaben, Berechtigungen und Beteiligungen, insbesondere gegenüber Beschäftigten und Arbeitnehmervertretungen.
5.3 Soweit Datensicherung nicht ausdrücklich als Leistung von doIT vereinbart ist, ist der Kunde für regelmäßige, dem Schutzbedarf entsprechende und überprüfte Sicherungen verantwortlich. Vor Eingriffen in Systeme erstellt er eine aktuelle, rückspielbare Sicherung. Der Kunde prüft von doIT bereitgestellte Arbeitsergebnisse und Meldungen zeitnah und wirkt bei Fehleranalyse und Wiederherstellung mit.
5.4 Unterlässt der Kunde eine erforderliche Mitwirkung trotz angemessener Aufforderung, darf doIT die betroffene Leistung aussetzen. Vergütungsansprüche bleiben bestehen, soweit doIT leistungsbereit ist und die Behinderung aus der Sphäre des Kunden stammt; ersparte Aufwendungen werden angerechnet.
5.5 Benutzer- und Administrationskonten sind, soweit technisch möglich, personenbezogen einzurichten und dürfen nicht gemeinsam genutzt oder an unbefugte Dritte weitergegeben werden. Der Kunde setzt eine von doIT oder dem jeweiligen Anbieter angebotene Multi-Faktor-Authentifizierung ein und entzieht ausgeschiedenen oder nicht mehr berechtigten Personen unverzüglich den Zugriff. Handlungen über ein dem Kunden zugeordnetes Konto gelten bis zum Nachweis eines nicht aus seiner Sphäre stammenden Missbrauchs als vom Kunden veranlasst. Der Kunde informiert doIT unverzüglich über vermuteten oder festgestellten Missbrauch.
6. Abnahme von Werkleistungen
6.1 Werkleistungen sind nach Bereitstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Werktagen, anhand der vereinbarten Abnahmekriterien zu prüfen. Der Kunde erklärt die Abnahme oder benennt mindestens einen konkreten, die Abnahme hindernden Mangel.
6.2 Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Produktive Nutzung ohne Vorbehalt gilt als Abnahme, wenn doIT zuvor auf diese Folge hingewiesen und eine angemessene Prüfungsfrist gesetzt hat. Im Übrigen gilt § 640 BGB.
6.3 Teilleistungen können gesondert abgenommen werden, wenn sie selbstständig nutzbar sind.
7. Cloud-, Hosting- und Managed Services
7.1 Verfügbarkeiten, Reaktionszeiten, Wartungsfenster und Datensicherungen richten sich ausschließlich nach dem jeweiligen SLA oder der Leistungsbeschreibung. Ohne ausdrückliche Vereinbarung schuldet doIT keine unterbrechungsfreie Verfügbarkeit und keine bestimmten Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten.
7.2 Planbare Wartungsarbeiten werden, soweit zumutbar, angekündigt. Dringende Sicherheits- und Störungsmaßnahmen dürfen ohne vorherige Ankündigung durchgeführt werden. doIT darf gefährdete Zugänge oder Systeme vorübergehend sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte für Missbrauch, Schadsoftware, unbefugte Nutzung oder eine erhebliche Gefährdung bestehen.
7.3 Der Kunde bleibt für die rechtmäßige Nutzung, Inhalte, Benutzerverwaltung und die Einhaltung vereinbarter Kapazitäts- und Nutzungsgrenzen verantwortlich. Überschreitungen und dadurch ausgelöste Zusatzkosten dürfen weiterberechnet werden.
7.4 Security-, Monitoring-, Patch-, Backup- und Managed-Service-Leistungen reduzieren Risiken, gewährleisten aber keine vollständige Verhinderung, Erkennung oder Beseitigung sämtlicher Angriffe, Schwachstellen, Fehlkonfigurationen, Ausfälle oder Datenverluste. Ausdrücklich vereinbarte Leistungsmerkmale, SLA, Garantien und die Haftung für Pflichtverletzungen bleiben unberührt.
7.5 Bei einem Sicherheitsvorfall informieren sich die Parteien über die vereinbarten Meldewege unverzüglich, stellen erforderliche Informationen und Protokolle bereit, sichern Beweise und stimmen Eindämmungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen ab. doIT darf zur Gefahrenabwehr angemessene Sofortmaßnahmen treffen. Zusatzaufwand wird vergütet, soweit der Vorfall nicht von doIT zu vertreten ist und die Tätigkeit nicht bereits vom Leistungsumfang umfasst wird.
7.6 Soweit Entgelte nach Benutzern, Geräten, Lizenzen, Mandanten, Speicher, Datenvolumen, Transaktionen oder anderen Nutzungseinheiten berechnet werden, sind die technischen Aufzeichnungen von doIT und der eingesetzten Anbieter für die Abrechnung maßgeblich, sofern der Kunde keinen konkreten Fehler nachweist. Die Abrechnung erfolgt je begonnenem Abrechnungszeitraum vollständig, soweit die Leistungsbeschreibung oder die Abrechnungslogik des Vorlieferanten keine anteilige Berechnung vorsieht. Der Kunde ist für die rechtzeitige und vollständige Deaktivierung nicht mehr benötigter Einheiten verantwortlich; eine bloße Nichtnutzung beendet die Vergütungspflicht nicht.
7.7 doIT darf technische Betriebs-, Sicherheits-, Nutzungs- und Telemetriedaten verarbeiten, soweit dies für Bereitstellung, Abrechnung, Kapazitätsplanung, Fehleranalyse, IT-Sicherheit und Verbesserung der Leistungen erforderlich ist. Für Statistik, Benchmarking und Produktverbesserung dürfen Daten nur in aggregierter oder anonymisierter Form verwendet werden, die weder den Kunden noch betroffene Personen erkennen lässt. Eine Re-Identifizierung sowie die Offenlegung vertraulicher Kundeninformationen sind ausgeschlossen. Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten und eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung bleiben unberührt.
8. Vergütung, Abrechnung und Verzug
8.1 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer. Reisezeiten, Reise- und Nebenkosten sowie Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs werden nach Vereinbarung, sonst nach den bei Leistungserbringung gültigen Sätzen von doIT berechnet.
8.2 Einmalige Entgelte sind mit Rechnungsstellung, wiederkehrende Entgelte im Voraus zu Beginn des Abrechnungszeitraums fällig. Rechnungen sind innerhalb von acht Kalendertagen ohne Abzug zahlbar. Einwendungen gegen Rechnungen sind innerhalb angemessener Zeit nach Zugang nachvollziehbar mitzuteilen; gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
8.3 Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, bei Entgeltforderungen derzeit neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, sowie die gesetzliche Verzugspauschale. Weitergehende Schäden bleiben vorbehalten.
8.4 Ist der Kunde mit einem nicht unerheblichen Betrag in Verzug, darf doIT nach Mahnung und angemessener Nachfrist betroffene Leistungen verhältnismäßig sperren oder aussetzen. Einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn sie gesetzlich entbehrlich ist oder eine akute Gefährdung besteht. Die Zahlungspflicht bleibt bestehen, soweit doIT leistungsbereit ist; ersparte Aufwendungen werden angerechnet.
8.5 Werden doIT nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden begründen und den Vergütungsanspruch gefährden, darf doIT für noch nicht erbrachte Leistungen angemessene Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen. Bis zu deren Leistung darf doIT betroffene Lieferungen und Leistungen aussetzen. Nach erfolgloser angemessener Fristsetzung darf doIT vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurücktreten oder ihn aus wichtigem Grund kündigen. Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere § 321 BGB, bleiben unberührt.
9. Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen
9.1 doIT darf die Preise für wiederkehrende Leistungen erstmals zwölf Monate nach Vertragsbeginn und danach höchstens einmal jährlich anpassen, soweit sich die für die Leistung maßgeblichen Kosten, insbesondere Personal-, Lizenz-, Hosting-, Energie-, Telekommunikations- oder Beschaffungskosten, nachweisbar verändern.
9.2 Ändern Hersteller, Lizenzgeber, Cloud-, Telekommunikations- oder sonstige Vorlieferanten ihre Preise, Währungsumrechnungen, Steuern, Abgaben oder verbindlichen Bezugsbedingungen, darf doIT die hiervon betroffenen Fremdkosten ab Wirksamwerden der Änderung in nachgewiesenem Umfang weitergeben. Eine zusätzliche Marge wird auf die reine Fremdkostenerhöhung nicht aufgeschlagen.
9.3 Die Anpassung ist auf den Umfang der Kostenveränderung begrenzt; Kostensenkungen sind nach denselben Maßstäben zu berücksichtigen und Kostensteigerungen dürfen nicht mehrfach angesetzt werden. doIT informiert mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform, soweit der Vorlieferant keinen kürzeren Umsetzungszeitraum vorgibt.
9.4 Erhöht sich der Gesamtpreis der betroffenen wiederkehrenden Leistung um mehr als fünf Prozent innerhalb von zwölf Monaten, kann der Kunde diese Leistung bis zum Wirksamwerden der Erhöhung in Textform zum Anpassungszeitpunkt kündigen. Gesetzlich veranlasste Steuer- und Abgabenänderungen bleiben unberührt.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von doIT. Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern; die daraus entstehenden Forderungen tritt er in Höhe des Rechnungswerts bereits jetzt sicherungshalber an doIT ab. doIT nimmt die Abtretung an.
10.2 Bei Zugriffen Dritter informiert der Kunde doIT unverzüglich. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als zehn Prozent, gibt doIT auf Verlangen Sicherheiten nach eigener Wahl frei.
11. Nutzungsrechte und Arbeitsergebnisse
11.1 Nach vollständiger Zahlung erhält der Kunde an individuell für ihn erstellten und dauerhaft überlassenen Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vertraglich vorausgesetzten eigenen Geschäftszweck.
11.2 Rechte an SaaS-, Cloud-, Hosting-, Miet-, Abonnement- und sonstigen zeitlich überlassenen Leistungen bestehen ausschließlich für die vereinbarte Vertragslaufzeit und im vereinbarten Nutzungsumfang. Konfigurationen, Skripte und Automatisierungen gelten nur dann als dauerhaft überlassene individuelle Arbeitsergebnisse, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
11.3 Vorbestehende Werkzeuge, Bibliotheken, Vorlagen, Methoden, Schnittstellen, Standardmodule, generisches Know-how und Weiterentwicklungen verbleiben bei doIT. doIT darf allgemeine, nicht kundenspezifische Erkenntnisse weiterverwenden, sofern keine vertraulichen Informationen oder personenbezogenen Daten des Kunden offengelegt werden.
11.4 Für Standardsoftware, Open-Source-Komponenten und Drittprodukte gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen. Der Kunde beachtet Nutzungsbeschränkungen und hält Lizenznachweise vor.
11.5 Ausschließliche Rechte, Quellcode, Administrations- oder Entwicklungsschlüssel, editierbare Quelldateien, technische Werkzeuge und Unterlizenzierungsrechte werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung eingeräumt oder herausgegeben. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
12. Mängelrechte
12.1 Der Kunde meldet Mängel unverzüglich mit einer nachvollziehbaren Beschreibung, den Auswirkungen und den zur Reproduktion erforderlichen Informationen. Für beiderseitige Handelsgeschäfte gilt ergänzend § 377 HGB.
12.2 doIT kann Mängel nach eigener Wahl durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Bereitstellung einer zumutbaren Umgehungslösung beseitigen. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Kunde nach den gesetzlichen Voraussetzungen mindern oder vom betroffenen Leistungsteil zurücktreten.
12.3 Mängelrechte bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung, ungeeigneter Bedienung oder Umgebung, nicht freigegebenen Änderungen durch den Kunden oder Dritte sowie bei Störungen, die nicht von doIT zu vertreten sind. doIT darf Prüfaufwand nach den üblichen Sätzen berechnen, wenn sich ein gemeldeter Mangel nach angemessener Prüfung nicht bestätigt und der Kunde dies erkennen konnte.
12.4 Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren, soweit gesetzlich zulässig, in zwölf Monaten ab Ablieferung oder Abnahme. Die Verkürzung gilt nicht bei Arglist, Garantie, Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
12.5 Rücksendungen von Waren und Geräten erfolgen nach vorheriger Abstimmung und, soweit vorgesehen, unter Angabe einer Rücksende- oder RMA-Nummer. Der Kunde verpackt die Gegenstände fachgerecht und trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung, soweit die Rücksendung nicht auf einem von doIT zu vertretenden Mangel beruht. Vor Übergabe eines Geräts oder Datenträgers erstellt der Kunde eine vollständige Datensicherung und entfernt nicht benötigte vertrauliche Daten. Bei Prüfung, Reparatur, Austausch oder Wiederherstellung können Datenträger gelöscht, formatiert oder ersetzt werden. Eine Datensicherung oder Datenrettung durch doIT ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
13. Haftung
13.1 doIT haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.
13.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, haftet doIT nur auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
13.3 Die Haftung nach Ziffer 13.2 ist je Vertragsjahr insgesamt auf 100 Prozent der für den betroffenen Vertrag innerhalb der letzten zwölf Monate geschuldeten Nettovergütung begrenzt, mindestens jedoch auf 25.000 Euro und höchstens auf 100.000 Euro. Bei kürzerer Vertragsdauer ist die vereinbarte Nettovergütung für zwölf Monate maßgeblich. Die Begrenzung gilt nicht, soweit sie den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden unangemessen unterschreiten würde oder gesetzlich unzulässig ist.
13.4 Für Datenverlust ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und dem Risiko entsprechender Datensicherung angefallen wäre. Diese Begrenzung gilt nicht, soweit die Datensicherung ausdrücklich von doIT geschuldet war und der Schaden auf einer Pflichtverletzung von doIT beruht.
13.5 Die vorstehenden Begrenzungen gelten entsprechend zugunsten der Organe, Beschäftigten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von doIT.
14. Freistellung bei Pflichtverletzungen des Kunden
14.1 Der Kunde stellt doIT von begründeten Ansprüchen Dritter frei, die auf einer vom Kunden zu vertretenden Verletzung von Rechten Dritter oder gesetzlichen Pflichten durch vom Kunden bereitgestellte Inhalte, Daten, Domains, Software, Weisungen oder eine vertragswidrige Nutzung der Leistungen beruhen.
14.2 doIT informiert den Kunden unverzüglich über den geltend gemachten Anspruch, überlässt ihm im rechtlich zulässigen Umfang die Führung der Rechtsverteidigung und erteilt erforderliche Informationen und Vollmachten. Anerkenntnisse, Vergleiche und sonstige den Kunden belastende Erklärungen werden nur mit seiner vorherigen Zustimmung abgegeben, die nicht unbillig verweigert werden darf.
14.3 Die Freistellung umfasst rechtskräftig auferlegte oder mit Zustimmung des Kunden vereinbarte Zahlungen sowie erforderliche und angemessene Kosten der Rechtsverteidigung. Ein Mitverschulden von doIT ist zu berücksichtigen.
15. Vertraulichkeit
15.1 Beide Parteien behandeln alle als vertraulich gekennzeichneten oder nach den Umständen erkennbar vertraulichen technischen, geschäftlichen und organisatorischen Informationen geheim und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung. Die Verpflichtung gilt nicht für nachweislich bekannte, rechtmäßig von Dritten erlangte, ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannte oder unabhängig entwickelte Informationen.
15.2 Offenlegungen an zur Vertraulichkeit verpflichtete Beschäftigte, Berater und Unterauftragnehmer sind im erforderlichen Umfang zulässig. Gesetzlich oder behördlich verlangte Offenlegungen bleiben zulässig; soweit erlaubt, ist die andere Partei vorab zu informieren.
15.3 Die Pflicht gilt während der Vertragslaufzeit und fünf Jahre danach, für Geschäftsgeheimnisse solange deren Eigenschaft als Geschäftsgeheimnis besteht.
16. Datenschutz und Auftragsverarbeitung
16.1 Beide Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzvorschriften. Jede Partei ist für die Rechtmäßigkeit der von ihr verantworteten Verarbeitung und für die Erfüllung ihrer Informationspflichten selbst verantwortlich.
16.2 Verarbeitet doIT personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Diese regelt insbesondere Weisungen, technische und organisatorische Maßnahmen, Unterauftragsverarbeiter, Unterstützungsleistungen sowie Rückgabe und Löschung.
16.3 Der Kunde erteilt Weisungen grundsätzlich in dokumentierter Form und gewährleistet deren Rechtmäßigkeit. Zusatzaufwand aufgrund nachträglicher Weisungen, Audits oder Unterstützungsleistungen, der nicht bereits geschuldet ist, wird nach Aufwand vergütet, soweit der Aufwand nicht auf einer von doIT zu vertretenden Pflichtverletzung beruht oder bereits gesetzlich bzw. vertraglich ohne Zusatzvergütung geschuldet ist.
17. Laufzeit und Kündigung
17.1 Einmalige Leistungen enden mit vollständiger Erbringung. Für wiederkehrende Leistungen gilt, soweit im Einzelvertrag nichts anderes geregelt ist, eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten. Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende in Textform gekündigt wird. Zwingende kürzere Kündigungs- und Wechselregelungen, insbesondere Ziffer 18, bleiben unberührt.
17.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Vor einer Kündigung wegen behebbarer Pflichtverletzung ist grundsätzlich eine angemessene Abhilfefrist zu setzen. Ein wichtiger Grund für doIT liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung erheblich in Zahlungsverzug bleibt, Leistungen rechtswidrig nutzt oder Sicherheitsvorgaben schwerwiegend verletzt.
17.3 Kündigungen und Teilkündigungen bedürfen der Textform. Nach Vertragsende unterstützt doIT eine vereinbarte Übergabe gegen Vergütung nach Aufwand, soweit Ziffer 18 oder zwingendes Recht nichts anderes bestimmt. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten und Regelungen einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung bleiben unberührt.
17.4 Mit Beendigung einer Leistung enden, vorbehaltlich einer vereinbarten Übergangs- oder Bereitstellungsfrist, insbesondere Monitoring, Patchmanagement, Viren- und Angriffsschutz, Datensicherung, Wiederherstellung, Support und sonstige laufende Schutz- und Betriebsleistungen. Der Kunde exportiert benötigte Daten rechtzeitig, prüft deren Vollständigkeit und sorgt für geeignete Ersatzmaßnahmen. doIT darf Zugänge, Agenten, Lizenzen und Integrationen nach Vertragsende deaktivieren und Daten nach Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Bereitstellungs- und Aufbewahrungsfristen löschen. Ziffer 18, die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung und zwingendes Recht bleiben unberührt.
18. Wechsel von Datenverarbeitungsdiensten (EU Data Act)
18.1 Soweit doIT Anbieter eines Datenverarbeitungsdienstes im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) ist, gelten für den Wechsel zu einem anderen Anbieter oder zu einer kundeneigenen IKT-Infrastruktur vorrangig diese Ziffer und zwingendes Recht.
18.2 Der Kunde kann die Einleitung des Wechsels in Textform verlangen. Die Kündigungsfrist zur Einleitung des Wechsels beträgt höchstens zwei Monate. Die verbindliche Übergangsfrist beträgt grundsätzlich höchstens 30 Kalendertage. Ist dieser Zeitraum technisch nicht realisierbar, informiert doIT innerhalb von 14 Werktagen unter Angabe der Gründe und einer alternativen Übergangsfrist, die sieben Monate nicht überschreiten darf. Während der Übergangsfrist gilt der Vertrag fort.
18.3 doIT unterstützt den Wechsel mit angemessenen Informationen, Dokumentationen, technischen Hilfsmitteln und den vertraglich bzw. gesetzlich geschuldeten Maßnahmen. Exportierbar sind insbesondere vom Kunden bereitgestellte Eingabedaten sowie durch die Nutzung unmittelbar oder mittelbar erzeugte Ausgabe- und Metadaten und kundenbezogene digitale Vermögenswerte. Ausgenommen sind interne Betriebsdaten, Algorithmen, Sicherheitsinformationen sowie Daten und Vermögenswerte von doIT oder Dritten, soweit sie durch Rechte des geistigen Eigentums oder als Geschäftsgeheimnisse geschützt sind und der Wechsel dadurch nicht behindert wird. Die für den jeweiligen Dienst abschließenden Kategorien werden vor Vertragsschluss in Angebot, Leistungsbeschreibung oder produktspezifischem Anhang ausgewiesen.
18.4 Nach Abschluss der Übergangsfrist hält doIT die exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte mindestens 30 Kalendertage zum Abruf bereit. Danach werden sie vollständig gelöscht, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht, Weisung des Kunden oder zulässige anderweitige Speicherung entgegensteht. Der Kunde ist für rechtzeitigen Abruf, Prüfung und Import verantwortlich.
18.5 Bis einschließlich 11. Januar 2027 dürfen Wechselentgelte die doIT unmittelbar durch den Wechsel entstehenden Kosten nicht übersteigen. Ab 12. Januar 2027 erhebt doIT keine Wechselentgelte, soweit zwingendes Recht nichts anderes zulässt. Vergütung für nicht wechselbezogene Zusatzleistungen und vorab transparent vereinbarte Entgelte wegen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bleiben im gesetzlich zulässigen Umfang unberührt.
18.6 Der Vertrag über den betroffenen Datenverarbeitungsdienst endet nach erfolgreichem Wechsel oder, wenn der Kunde keinen Wechsel wünscht, nach Ablauf der zulässigen Kündigungsfrist und der vereinbarten Datenbereitstellung. doIT ist nicht verpflichtet, neue Technologien oder Dienste zu entwickeln oder eigene bzw. fremde Schutzrechte, Geschäftsgeheimnisse oder die Sicherheit und Integrität von Systemen zu beeinträchtigen.
19. Domains und Providerwechsel
19.1 Der Kunde stellt richtige und aktuelle Inhaber-, Kontakt- und Legitimationsdaten bereit und sichert zu, dass Registrierung und Nutzung einer Domain keine Rechte Dritter oder gesetzlichen Vorgaben verletzen. Vergabebedingungen der jeweiligen Registry und des Registrars gelten ergänzend.
19.2 Nach Vertragsende unterstützt doIT die Übertragung verwalteter Domains durch Bereitstellung erforderlicher Auth-Codes und zumutbare Mitwirkung. Der Kunde benennt rechtzeitig den neuen Provider und führt erforderliche Bestätigungen durch. Erfolgt trotz Aufforderung und angemessener Frist keine Übertragung, darf doIT die Domain nach erneuter Ankündigung in das vorgesehene Transitverfahren geben oder die Verwaltung beenden, soweit Registry-Regeln und zwingendes Recht dies zulassen.
19.3 Registry-, Registrar- und sonstige Drittkosten können bis zum vollzogenen Transfer oder zur wirksamen Löschung weiter entstehen und werden vom Kunden getragen, soweit die Verzögerung aus seiner Sphäre stammt. doIT gewährleistet nicht die dauerhafte Verfügbarkeit, Zuteilung oder Verlängerung einer Domain, wenn der Kunde erforderliche Mitwirkung oder Zahlungen nicht rechtzeitig erbringt.
20. Regulatorische Anforderungen und Prüfungen
20.1 Jede Partei bleibt für die auf sie anwendbaren gesetzlichen und regulatorischen Pflichten selbst verantwortlich. doIT übernimmt keine Gewähr dafür, dass eine Leistung ohne ausdrückliche Vereinbarung sämtliche branchenspezifischen Anforderungen des Kunden erfüllt.
20.2 Unterliegt der Kunde insbesondere DORA, NIS-2, dem BSIG oder vergleichbaren Vorgaben, informiert er doIT vor Vertragsschluss über die für die Leistung relevanten Anforderungen. Erforderliche Leistungsbeschreibungen, Datenstandorte, Unterauftragnehmerregelungen, Zugangs-, Prüfungs-, Informations-, Exit- und Unterstützungsrechte werden in einem regulatorischen Anhang oder Einzelvertrag festgelegt.
20.3 Bei erheblichen Sicherheitsvorfällen unterstützen sich die Parteien im vereinbarten Umfang bei Bewertung, Eindämmung, Wiederherstellung und gesetzlich erforderlichen Meldungen. Die Verantwortung für eigene Behördenmeldungen verbleibt bei der jeweils verpflichteten Partei, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
20.4 Prüfungen und Audits werden mit angemessener Vorankündigung, während üblicher Geschäftszeiten und unter Schutz von Betriebsgeheimnissen sowie Rechten anderer Kunden durchgeführt. Gesetzliche und aufsichtsrechtliche Rechte bleiben unberührt. Zusatzaufwand wird vergütet, soweit die Prüfung nicht durch eine von doIT zu vertretende Pflichtverletzung veranlasst wurde oder bereits ohne Zusatzvergütung geschuldet ist.
20.5 Der Kunde beachtet alle anwendbaren Exportkontroll-, Sanktions- und Embargovorschriften, insbesondere bei der Nutzung, Weitergabe, Ausfuhr und Wiederausfuhr von Hardware, Software, Verschlüsselungstechnologie und technischen Informationen. Er stellt doIT auf Anforderung zutreffende Angaben zu Endnutzer, Endverwendung und Bestimmungsland bereit. doIT darf die betroffene Leistung aussetzen oder ablehnen, soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Rechtsverstoß bestehen oder erforderliche Genehmigungen fehlen. Weitergehende gesetzliche Verbote und Genehmigungspflichten bleiben unberührt.
21. Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung
21.1 Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte darf er nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben. Zwingende Rechte bleiben unberührt.
21.2 Die Abtretung nicht auf Geld gerichteter Ansprüche des Kunden bedarf der vorherigen Zustimmung von doIT, die bei berechtigtem Interesse nicht unbillig verweigert wird. § 354a HGB bleibt unberührt. doIT darf Zahlungsforderungen abtreten.
22. Änderungen von AGB und Leistungen
22.1 Änderungen dieser AGB für bestehende Vertragsverhältnisse bedürfen grundsätzlich der Vereinbarung. doIT darf notwendige Anpassungen vornehmen, soweit sie ausschließlich auf Änderungen zwingenden Rechts, bestandskräftigen Behördenvorgaben oder Sicherheitsanforderungen beruhen und das vertragliche Gleichgewicht nicht wesentlich zulasten des Kunden verändern.
22.2 Änderungen nach Ziffer 22.1 werden mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mit ihrem Anlass und Inhalt mitgeteilt. Wird der Vertragszweck wesentlich beeinträchtigt, kann der Kunde den betroffenen Leistungsteil bis zum Wirksamwerden kündigen. Schweigen gilt nicht als Zustimmung zu darüber hinausgehenden Änderungen. Preisänderungen richten sich ausschließlich nach Ziffer 9 oder einer individuellen Vereinbarung.
23. Rechtswahl, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
23.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort ist der Sitz von doIT.
23.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist - soweit gesetzlich zulässig - Borken ausschließlicher Gerichtsstand. doIT darf auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden klagen.
23.3 Vertragsänderungen und Nebenabreden sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Individuelle Abreden haben unabhängig von ihrer Form Vorrang; mündliche Abreden sind auf Verlangen zu bestätigen.
23.4 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
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doIT GmbH | Dorstener Straße 51 | 46348 Raesfeld | Telefon: +49 (0) 2865 999 6000 | E-Mail: info@doit.gmbh | Web: www.doit.gmbh | Registergericht: Amtsgericht Coesfeld, HRB 16770 | USt-IdNr.: DE316374617 | Geschäftsführer: Thorsten Ortmeier und Ingo A. Klug